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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle juristischen Personen innerhalb der Ecobliss Group, einschließlich Ecobliss Packaging Group BV, Ecobliss Retail Packaging BV, Ecobliss Pharma BV und weiterer verbundener Unternehmen, die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für anwendbar erklären. Hinterlegt von Ecobliss Retail B.V. unter Nr. 12054156 bei der Handelskammer in Limburg, Niederlande, am 10. Juli 2017

Alle Unternehmen, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen, werden nachfolgend als „Lieferant“ bezeichnet.

Artikel 1: Anwendbarkeit

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Rechtsverhältnisse und Vereinbarungen, in deren Rahmen der Lieferant dem Kunden Waren und/oder Leistungen jeglicher Art liefert. Abweichungen von und Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.
  2. Der Geltung der Einkaufs- oder sonstigen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

Artikel 2: Angebote & Preise

  1. Alle Angebote und sonstigen Erklärungen des Lieferanten sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes angegeben ist.
  2. Angebote basieren auf den Informationen, Zeichnungen usw., die der Kunde bei der Angebotsanfrage übermittelt und die der Lieferant als zutreffend annehmen darf. Etwaige Zeichnungen, Modelle, Kataloge, Prospekte, Diagramme sowie Angaben zu Kapazität, Maßen und Gewicht und alle sonstigen vom Lieferanten bereitgestellten Informationen sind unverbindlich und dienen nur als Anhaltspunkt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
  3. Ausgestellte oder präsentierte Verkaufsmuster gelten lediglich als Anhaltspunkt. Das gelieferte Produkt kann hiervon abweichen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  4. Ein Preisangebot verpflichtet den Lieferanten nicht, nur einen Teil der Produkte zu einem entsprechenden Teil des Preisangebots zu liefern.
  5. Angebote gelten nicht für künftige Folgebestellungen desselben Produkts, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
  6. Alle Preise verstehen sich in der lokalen Währung des Lieferanten, zuzüglich Mehrwertsteuer sowie aller sonstigen Steuern, Einfuhrabgaben, Zölle usw.
  7. Der Lieferant ist berechtigt, angebotene und/oder vereinbarte Preise unter entsprechender Anpassung der geschuldeten Mehrwertsteuer anteilig zu erhöhen, wenn sich nach dem Angebot oder dem Vertragsschluss die Kosten für Materialien, Rohstoffe oder Arbeit, die Transportkosten oder staatliche Abgaben oder Einfuhrzölle erhöhen, ferner bei einer Erhöhung der Einkaufspreise infolge einer Wertänderung der maßgeblichen Währung durch eine Wechselkursänderung oder aus anderen Gründen, und schließlich, wenn der Kunde Änderungen an seiner Bestellung vornimmt, die für den Lieferanten höhere Kosten verursachen als jene, auf deren Grundlage das Angebot erstellt wurde.
  8. Ist kein Preis vereinbart, gelten die aktuellen Preise auf Grundlage der Kosten für Maschinen, Materialien und Löhne am Tag des Angebots.
  9. Jedes Material, jede Tätigkeit oder Leistung, die in einem Angebot nicht ausdrücklich genannt ist, gilt als nicht vom vereinbarten Preis umfasst.

Artikel 3: Geistige Eigentumsrechte

Sofern nicht anders vereinbart, behält der Lieferant alle Rechte an geistigem Eigentum in Bezug auf das technische Know-how des Lieferanten, das Marketingkonzept des Lieferanten, Verpackungskonzepte, Designs, Skizzen, Bilder, Zeichnungen, Modelle, Software, Ideen und Lösungen sowie von ihm unterbreitete Angebote. Diese Dokumente, das Know-how und/oder die Informationen verbleiben im Eigentum des Lieferanten und dürfen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung weder kopiert, Dritten gezeigt noch anderweitig verwendet werden, unabhängig davon, ob die damit verbundenen Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt wurden. Der Kunde ist verpflichtet, dieses Eigentum dem Lieferanten auf erste Anforderung zurückzugeben.

Artikel 4: Vereinbarungen und Bestellungen

  1. Vereinbarungen, gleich welcher Bezeichnung, gelten erst dann als geschlossen, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich angenommen wurden.
  2. Eine solche ausdrückliche Annahme wird durch eine schriftliche Bestätigung des Lieferanten oder durch den Umstand belegt, dass mit der Erfüllung des Vertrags begonnen wurde.
  3. Der Kunde ist dafür verantwortlich zu prüfen, dass das Bestätigungsdokument mit dem Angebot und/oder der Vereinbarung übereinstimmt. Bei Abweichungen hat der Kunde dies innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Bestätigung zu melden. In jedem Fall ist das Bestätigungsdokument maßgebend, und die Bestellung wird gemäß dem Bestätigungsdokument ausgeführt.
  4. Vereinbarungen, die mit untergeordneten Mitarbeitern des Lieferanten getroffen werden, binden diesen nicht, sofern er solche Vereinbarungen nicht schriftlich bestätigt hat. In diesem Zusammenhang sind „untergeordnete Mitarbeiter“ alle Mitarbeiter und Angestellten, die nicht über eine Vollmacht verfügen.
  5. Änderungen und Ergänzungen von Bestellungen werden nur akzeptiert, sofern sie sich in zumutbarer Weise umsetzen lassen. In jedem Fall sind sie erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Lieferanten verbindlich, und alle daraus entstehenden Mehrkosten gehen zulasten des Kunden.
  6. Es steht dem Lieferanten frei, eine Bestellung (teilweise) abzulehnen oder eine Bestellung nur unter zusätzlichen Bedingungen anzunehmen. Der Lieferant kann dies ohne Angabe von Gründen tun.

Artikel 5: Materiallieferung des Kunden an den Lieferanten

  1. Die zur Verpackung gelieferten Materialien (Bulkware, blisterte Medikamente, Medizinprodukte usw.) sind dem Lieferanten in ordnungsgemäßem Zustand, klar gekennzeichnet, mit deutlich angebrachtem Lieferschein, ordnungsgemäß versiegelt und gegebenenfalls in hygienischen Behältern zu liefern. Andere Materialien sind ebenfalls in ordnungsgemäß versiegeltem und klar gekennzeichnetem Zustand zu liefern.
  2. Materialien sind je Produktion getrennt anzuliefern, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  3. Besondere Lagerbedingungen, die Anwendbarkeit des Betäubungsmittelgesetzes (Opiumwet in den Niederlanden) und/oder eine etwaige toxische Beschaffenheit der gelieferten Materialien sind dem Lieferanten unverzüglich mit der Angebotsanfrage mitzuteilen.
  4. Ergeben vom Lieferanten durchgeführte Prüfungen, dass vom Kunden gelieferte Materialien nicht in ordnungsgemäßem Zustand sind und/oder nicht den im Angebot und/oder in der Bestellung beschriebenen Spezifikationen entsprechen, ist der Lieferant berechtigt, die Bestellung abzulehnen. Etwaige daraus entstehende Kosten gehen zulasten des Kunden.
  5. Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm an den Lieferanten gelieferten Materialien während des gesamten Zeitraums, in dem sich diese Materialien in den Einrichtungen des Lieferanten befinden, sowie während des Hin- und Rücktransports ausreichend gegen höhere Gewalt, Diebstahl, Feuer usw. versichert sind.

Artikel 6: Lieferung

  1. Die vom Lieferanten angegebenen Liefer-, Fertigungs- und Leistungsfristen sind in allen Fällen annähernd, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die Lieferfrist beginnt zum spätesten der folgenden Zeitpunkte:
    a. dem Datum des Vertragsschlusses; oder
    b. dem Datum der vom Lieferanten erteilten Auftragsbestätigung; oder
    c. dem Datum, an dem der Lieferant vom Kunden die für die Ausführung der Bestellung erforderlichen Unterlagen, Informationen, Muster, Prüfmaterialien usw. erhält; oder
    d. dem Datum, an dem der Lieferant den Betrag erhält, der nach dem Vertrag vor Beginn der Arbeiten im Voraus zu zahlen ist.
  2. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gilt als Lieferdatum physischer Waren das Datum, an dem diese Waren das Werk oder Lager des Lieferanten in den Niederlanden oder, im Falle einer Direktlieferung an den Kunden, das Lager seines Subunternehmers verlassen.
  3. Die Lieferfristen verlängern sich um jeden Zeitraum, in dem die Erfüllung des Vertrags durch Umstände verzögert oder erschwert wird, die nicht dem Lieferanten zuzurechnen sind.
  4. Die Lieferpflicht kann während jedes Zeitraums ausgesetzt werden, in dem der Kunde eine Verpflichtung gegenüber dem Lieferanten noch nicht erfüllt hat. Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Verlängerung von Lieferfristen verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer einer Verzögerung aufseiten des Lieferanten, die darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde eine sich aus dem Vertrag ergebende Verpflichtung nicht erfüllt oder eine von ihm im Hinblick auf die Erfüllung des Vertrags erforderliche Mitwirkung nicht erbringt.
  5. Eine Verzögerung bei der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Leistungen berechtigt den Kunden nicht, Schadensersatz zu verlangen, den Vertrag zu kündigen oder die Erfüllung einer ihm aus dem Vertrag obliegenden Verpflichtung zu unterlassen.
  6. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, behält sich der Lieferant das Recht vor, Teillieferungen vorzunehmen oder die Leistungen in Teilen zu erbringen. Gelten solche Lieferungen oder Leistungen als im Rahmen gesonderter Vereinbarungen erbracht, unterliegt jede dieser Vereinbarungen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  7. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gilt Ex Works als Standard-Incoterm. In diesem Fall geht die Gefahr an den verkauften Waren jeweils in dem Moment auf den Kunden über, in dem die Waren das Werk und/oder Lager verlassen.
  8. Wird der Lieferant gebeten, den Transport der Waren zum Kunden zu übernehmen, und organisiert oder veranlasst er diesen Transport, werden die anfallenden Kosten dem Kunden berechnet. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gilt in diesem Fall DAP als Standard-Incoterm.
  9. Der Lieferant haftet in keinem Fall für Schäden, die den Betrag übersteigen, den er vom Frachtführer und/oder Versicherer im Zusammenhang mit Verlust oder Beschädigung während des Transports erhält, und tritt seine Forderung gegen den Frachtführer oder Versicherer auf Verlangen des Kunden an diesen ab.

Artikel 7: Zahlung

  1. Der Kunde begleicht Rechnungen gemäß den darin angegebenen Zahlungsbedingungen. Fehlt eine besondere Vereinbarung, begleicht der Kunde Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum.
  2. Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug und/oder jede Anpassung in der vereinbarten Weise zu leisten. Der Kunde ist zu keinem Zeitpunkt und aus welchem Grund auch immer berechtigt, Zahlungen aufzuschieben oder (vermeintliche) Forderungen gegen den Lieferanten zu verrechnen.
  3. Der Lieferant ist berechtigt, jederzeit eine vollständige oder teilweise Vorauszahlung für Lieferungen oder Teillieferungen zu verlangen.
  4. Zahlt der Kunde nicht innerhalb der vereinbarten Frist, gerät er von Rechts wegen in Verzug und schuldet dem Lieferanten ohne weiteren Verzugsnachweis ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnung(en) Verzugszinsen in Höhe von Art. 6:119a BW (niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch) oder den gesetzlichen Zinssatz zuzüglich 2 % auf den nicht gezahlten Betrag. Bleibt der Kunde nach Mahnung oder Inverzugsetzung mit der Zahlung in Verzug, kann der Lieferant die Forderung zum Inkasso übergeben; in diesem Fall haftet der Kunde zusätzlich zum vollen ausstehenden Betrag für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, einschließlich der von externen Sachverständigen berechneten und der vom Gericht festgesetzten Kosten. Zahlungen des Kunden im Verzug gemäß den vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels werden zunächst auf die geschuldeten gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Kosten, dann auf die Zinsen und schließlich auf die Hauptforderung angerechnet.

Artikel 8: Gerätezusammenbau, Installation und Service

  1. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, werden Anlagen zu den üblicherweise geltenden Sätzen montiert, demontiert und in Betrieb genommen.
  2. Die Mitarbeiter, denen solche Arbeiten zugewiesen wurden, beschränken diese auf die vom Lieferanten gelieferte Ausrüstung und/oder die im Auftrag enthaltene Ausrüstung. Der Lieferant haftet nicht für Arbeiten im Zusammenhang mit Montage, Demontage und Inbetriebnahme von Ausrüstung, die nicht vom Auftrag umfasst sind.
  3. Montage, Demontage und Inbetriebnahme von Anlagen umfassen keine zusätzlichen Arbeiten, insbesondere keine Arbeiten im Zusammenhang mit Elektrik, Luftversorgung, Sanitärinstallation, Erdarbeiten, Maurerarbeiten, Fundamenten, Zimmerarbeiten und Anstrich sowie sonstige Arbeiten baulicher Art. Solche Arbeiten gehen vollständig zulasten und auf Risiko des Kunden.
  4. Der Kunde muss sicherstellen, dass die Ausrüstung für Montage/Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Eintreffens des Mitarbeiters des Lieferanten zur Ausführung der Arbeiten am Montageort vorhanden ist. Ist ein interner Transport der Ausrüstung erforderlich, liegt dessen rechtzeitige Durchführung in der Verantwortung und zulasten des Kunden.
  5. Der Kunde muss sicherstellen, dass der Lieferant während der gesamten Dauer der Arbeiten ungestört arbeiten kann. Zu diesem Zweck muss der Kunde unter anderem dafür sorgen, dass Voraussetzungen wie Druckluft, Strom und Hebehilfen (samt Fachpersonal) in dem Bereich, in dem die Arbeiten auszuführen sind, vorhanden sind, sofern sich aus der Art der Vereinbarung nichts anderes ergibt. Ferner muss der Kunde dafür sorgen, dass die erforderlichen Werkzeuge und Hilfsmittel bereitgestellt werden, und die Einweisung der Mechaniker veranlassen. Auch der rechtzeitige Anschluss der Ausrüstung an Strom-, Luft-, Wasserversorgung usw. liegt in allen Fällen in der Verantwortung und zulasten des Kunden.
  6. Der Kunde stellt auf eigene Kosten und Gefahr sicher, dass den Mitarbeitern des Lieferanten geeignete Unterkünfte, ordnungsgemäße Sanitäreinrichtungen und alle sonstigen nach dem ARBO-wet (Arbeitsschutzgesetz) erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen.
  7. Kann die Ausrüstung nicht ordnungsgemäß und ohne Unterbrechung montiert, demontiert oder in Betrieb genommen werden oder verzögern sich solche Arbeiten aus Gründen, die nicht dem Lieferanten zuzurechnen sind, ist der Lieferant berechtigt, etwaige daraus entstehende Mehrkosten dem Kunden zum jeweils geltenden Satz in Rechnung zu stellen. Etwaige unvorhergesehene Kosten gehen zulasten des Kunden, insbesondere:
    a. Kosten, die entstehen, weil die Montage nicht während der üblichen Tagesarbeitszeit erfolgen kann; und
    b. Reise- und Übernachtungskosten, die nicht im Preis enthalten waren.
  8. Der Kunde muss bei Abschluss der Arbeiten anwesend sein und prüfen, dass die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt wurden. Auf Verlangen muss der Kunde außerdem den Serviceschein unterzeichnen. Beanstandungen hinsichtlich der Ausführung oder Dauer der Arbeiten, die nach Abreise des Montagepersonals eingereicht werden, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass er einen Mangel bei Abschluss der Arbeiten vernünftigerweise nicht hätte entdecken können. In diesem Fall muss der Kunde innerhalb von acht Tagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich beim Lieferanten Beanstandung erheben und dem Lieferanten Gelegenheit geben, den etwaigen Mangel zu beheben, sofern die Meldung innerhalb der Gewährleistungsfrist erfolgt. Der Kunde muss Art und Feststellung des Mangels angeben.

Artikel 9: Reklamationen

  1. Beanstandungen wegen sichtbarer Mängel bei der Lieferung von Verpackungsmaterialien, Verpackungskomponenten, Werkzeugen und Maschinenersatzteilen sind dem Lieferanten per Einschreiben oder E-Mail innerhalb von zwei Werktagen nach Lieferung zu melden.
  2. Beanstandungen wegen sonstiger Mängel bei der Lieferung von Verpackungsmaterialien, Verpackungskomponenten, Werkzeugen und Maschinenersatzteilen sind dem Lieferanten schriftlich, per Einschreiben oder per E-Mail innerhalb von 14 Tagen, nachdem die Mängel festgestellt wurden oder bei zumutbarer Sorgfalt hätten festgestellt werden können, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung des Produkts, zu melden.
  3. Kommt der Kunde den vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels nicht nach, verliert er sämtliche Ansprüche, die ihm gegenüber dem Lieferanten in Bezug auf die betreffenden Mängel zustehen könnten.
  4. Beanstandungen von Rechnungen sind innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich einzureichen.
  5. Der Kunde verliert sämtliche Rechte, die ihm aufgrund eines Mangels zustehen könnten, wenn er nicht innerhalb der oben genannten Fristen Beanstandung erhoben und/oder dem Lieferanten nicht die Gelegenheit gegeben hat, die Mängel zu beheben.
  6. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich besondere qualitätsbezogene Vereinbarungen getroffen wurden, gilt bei Streitigkeiten über die Qualität von Verpackungsmaterialien das Dokument Ecobliss General Acceptance Criteria.

Artikel 10: Gerätegarantie und Garantie auf Ersatzteile

  1. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, entspricht die Gewährleistungsfrist für Anlagen der im Angebot der Anlage angegebenen Frist oder ist auf die vom Subunternehmer des Lieferanten gewährte Gewährleistungsfrist begrenzt. In allen Fällen überschreitet die Gewährleistungsfrist niemals einen Zeitraum von einem Jahr nach Lieferung der Anlage und/oder der Ersatzteile der Anlage.
  2. Im Falle eines Defekts an der Ausrüstung oder einem Ersatzteil der Ausrüstung ist der Lieferant berechtigt, dem Kunden gegen Rückgabe des defekten Teils den vollen Betrag gutzuschreiben, das defekte Teil zu reparieren oder ein neues Teil zu liefern. In allen Fällen fällt ausschließlich das physische Teil unter die Gewährleistung, nicht jedoch Arbeitslohn, Versandkosten, Reisekosten oder sonstige mit dem Austausch des Teils verbundene Kosten.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Verbesserungsanweisungen des Lieferanten zu befolgen, und muss Zugang sowie Zeit für Reparaturen, Inspektionen, Verbesserungen und den Austausch der Ausrüstung gewährleisten. Etwaige Mehrkosten aufgrund unzureichender Zugänglichkeit oder unzureichenden Arbeitsraums werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
  4. Die Gewährleistung erlischt, wenn dem Lieferanten nicht die Gelegenheit gegeben wird, Verbesserungen und/oder Austausch vorzunehmen. Nur wenn ein Betriebssicherheitsrisiko besteht oder um größeren Schaden abzuwenden, darf der Kunde den Mangel selbst beheben oder beheben lassen. Dies hat in allen Fällen in Abstimmung mit dem Lieferanten und nach Erhalt der schriftlichen Genehmigung des Lieferanten zu erfolgen. Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung werden die Kosten vom Lieferanten getragen.
  5. Die Gewährleistungsfrist für etwaige Ersatzteile und/oder Verbesserungen entspricht der der ursprünglichen Lieferung, überschreitet die Gewährleistungsfrist der ursprünglichen Lieferung jedoch nicht. Die Gewährleistung erlischt bei Änderungen an der Ausrüstung, die nicht vom Lieferanten und/oder ohne schriftliche Zustimmung vorgenommen wurden, bei unsachgemäßem Gebrauch, fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden und/oder Dritte, beim Einsatz ungeeigneter Mittel, ungeeigneter Kraftstoffarten, nicht sauberer und/oder nicht trockener Luft, beim Betrieb der Ausrüstung mit höherer als der vorgesehenen und ausgelegten Geschwindigkeit, bei fehlerhaften Einstellungen, bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, soweit sie nicht nachweislich dem Lieferanten zuzurechnen sind, bei Missachtung der Bedienungs- und Wartungsanweisungen, bei Änderungen oder Arbeiten durch den Kunden und/oder Dritte sowie bei Einflüssen von durch Dritte gelieferten Teilen.
  6. Die Gewährleistung gilt weder für normalen Verschleiß noch bei fortgesetzter Nutzung nach Auftreten eines Mangels. Die Gewährleistung gilt nur, wenn der Kunde alle seine Verpflichtungen (finanzieller und sonstiger Art) gegenüber dem Lieferanten erfüllt hat.

Artikel 11: Eigentumsübergang

  1. Für den Eigentumserwerb des Kunden an den vom Lieferanten gelieferten oder noch zu liefernden Waren gilt eine aufschiebende Bedingung. Das Eigentum an den Waren geht erst dann auf den Kunden über, wenn alle Beträge, die der Kunde dem Lieferanten aus erfolgten Lieferungen oder erbrachten Leistungen einschließlich Zinsen und Kosten schuldet, vollständig an den Lieferanten gezahlt wurden.
  2. Im Falle der Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Waren mit Waren anderer Parteien oder des Eigentumserwerbs an den Waren durch Verarbeitung wird der Lieferant, soweit rechtlich möglich, Eigentümer der so entstandenen Waren. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Kunde nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weiterzuverkaufen oder mit einem beschränkten Recht zu belasten, es sei denn im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zugunsten des Lieferanten identifizierbar zu halten oder zu machen und sie voneinander sowie von den übrigen im Besitz des Kunden befindlichen Waren getrennt zu halten. Kommt der Kunde einer Verpflichtung gegenüber dem Lieferanten aus dem Vertrag über die verkauften Waren oder die zu erbringenden Arbeiten nicht nach, ist der Lieferant berechtigt, diese Waren ohne Inverzugsetzung zurückzunehmen.
  4. Der Kunde ermächtigt den Lieferanten, sich Zugang zu dem Ort zu verschaffen, an dem sich die betreffenden Waren befinden. Der Lieferant ist berechtigt, dem Kunden die mit der Rücknahme der Waren verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen.

Artikel 12: Auftragsannullierung & Projektabschluss

  1. Der Kunde kann eine Bestellung von Waren und/oder Leistungen unter folgenden Bedingungen stornieren:
    a. Die Stornierung erfolgt schriftlich und enthält triftige Gründe für die Stornierung. Ob dies der Fall ist, entscheidet allein der Lieferant nach eigenem Ermessen.
    b. Der Lieferant verpflichtet sich, die Arbeiten so zügig wie vernünftigerweise möglich einzustellen. Sofern erforderlich und möglich, storniert der Lieferant Bestellungen bei Subunternehmern.
    c. Sämtliche Kosten für Rohstoffe, unfertige Erzeugnisse, Engineering- und/oder Designarbeiten, Lohnkosten, Komponenten, halbfertige Artikel, Gemeinkosten usw. bis zum Zeitpunkt der vereinbarten Stornierung gehen zulasten des Kunden.
    d. Sämtliche Kosten, die aus der Stornierung der Bestellung selbst entstehen, gehen zulasten des Kunden.
    e. Bei Standardausrüstung und nicht kundenspezifischer Ausrüstung verpflichtet sich der Kunde, die angemessenen Kosten zu tragen, die dem Lieferanten gegebenenfalls durch die Stornierung entstehen.
  2. Der Kunde erwirbt zu keinem Zeitpunkt ein dingliches Recht an Betriebsmitteln wie Werkzeugen und Ausrüstung, die der Lieferant zur Erfüllung des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags angeschafft hat. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant die entsprechenden Kosten ganz oder teilweise an den Kunden weiterberechnet hat.
  3. Wurde über einen Zeitraum von mehr als 24 Monaten keine Folgebestellung für Verpackungsmaterialien erteilt, ist der Lieferant berechtigt, sämtliche Werkzeuge im Zusammenhang mit der Produktion dieser Verpackungsmaterialien zu entsorgen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde diese Werkzeuge (ganz oder teilweise) bezahlt hat.

Artikel 13: Haftung

  1. Der Lieferant haftet nur für Schäden des Kunden, die unmittelbar und ausschließlich auf grobe Fahrlässigkeit und/oder Schädigungsabsicht des Lieferanten zurückzuführen sind, wobei nur solche Schäden ersatzfähig sind, gegen die der Lieferant versichert ist oder unter Berücksichtigung der in der Branche üblichen Gepflogenheiten vernünftigerweise hätte versichert sein müssen. In allen Fällen ist die Haftung auf den Auftragsbetrag begrenzt, auf den sich der Schaden bezieht. Folgende Einschränkungen sind zu beachten:
    a. Folgeschäden (Ausfälle und sonstige Aufwendungen, Einkommensverluste usw.) gleich welcher Ursache, mittelbare Schäden, Verluste sowie Dritten zugefügte Schäden sind nicht ersatzfähig. Der Kunde muss solche Schäden gegebenenfalls selbst versichern.
    b. Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen verursacht werden.
    c. Der vom Lieferanten zu ersetzende Schaden wird gemindert, wenn der vom Kunden zu zahlende Preis im Verhältnis zum Umfang des dem Kunden entstandenen Schadens gering ist.
    d. Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die Eignung oder die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften, die sich aus Design- und/oder Beratungsleistungen sowie Ideen/Lösungen für Verpackungsmaterialien, Verpackungskomponenten, Verpackungsdesigns, Verpackungslösungen und Verpackungsmaschinen ergeben, die nach Entwürfen, Zeichnungen oder sonstigen Anweisungen des Kunden hergestellt und geliefert werden. Der Lieferant haftet unter keinen Umständen für Artikel, Teile oder Komponenten, die dem Lieferanten vom Kunden zur Verarbeitung oder Ausführung einer Bestellung geliefert oder in Abstimmung mit dem Kunden verwendet wurden.
  2. Der Kunde stellt den Lieferanten von sämtlichen Schadensersatz- oder Verlustansprüchen Dritter gegen den Lieferanten im Zusammenhang mit der Verwendung von Zeichnungen, Modellen oder sonstigen vom Kunden bereitgestellten Gütern frei und haftet für alle daraus entstehenden Kosten.

Artikel 14: Höhere Gewalt

  1. Ist der Lieferant nach Vertragsschluss infolge von Umständen, die ihm bei Vertragsschluss nicht bekannt waren, nicht in der Lage, einen Vertrag zu erfüllen, so ist er berechtigt zu verlangen, dass der Inhalt des Vertrags so geändert wird, dass eine Erfüllung weiterhin möglich ist. Der Lieferant ist ferner berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, und gerät nicht in Verzug, wenn er vorübergehend an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert ist, und zwar infolge von Umständen, die bei Vertragsschluss vernünftigerweise nicht vorhersehbar waren und außerhalb seines Einflussbereichs liegen. Zu den nicht vernünftigerweise vorhersehbaren und außerhalb des Einflussbereichs des Lieferanten liegenden Umständen zählen die Nichterfüllung von Verpflichtungen durch Lieferanten des Lieferanten, Brand, Streiks, Arbeitsniederlegungen, Verlust der zu verarbeitenden Materialien oder Einfuhr- oder Handelsverbote.
  2. Der Lieferant ist nicht berechtigt, die Erfüllung auszusetzen, wenn die Erfüllung dauerhaft unmöglich ist oder die vorübergehende Unmöglichkeit länger als sechs Monate andauert; in diesem Fall wird der Vertrag zwischen den Parteien aufgelöst, ohne dass eine der Parteien Anspruch auf Ersatz des entstandenen oder noch entstehenden Schadens hat. Hat der Lieferant einen Teil seiner Verpflichtung erfüllt, hat er auf Grundlage der bereits erbrachten Arbeit und der entstandenen Kosten Anspruch auf einen entsprechenden Teil des vereinbarten Preises.

Artikel 15: Verzug, Aussetzung und Kündigung

  1. Unbeschadet der Bestimmungen der übrigen Artikel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt, wenn:
    a. der Kunde eine Verpflichtung, die sich für ihn aus einem mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrag ergibt, nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt;
    b. über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder der Kunde Zahlungsaufschub beantragt hat oder das Geschäft des Kunden eingestellt oder liquidiert wurde; oder
    c. beim Kunden eine Pfändung auf gelieferte Waren erfolgt, deren Eigentum nicht oder noch nicht auf den Kunden übergegangen ist.
  2. In den vorstehend unter (a), (b) und (c) genannten Fällen wird jede Forderung, die der Lieferant gegenüber dem Kunden hat oder erhält, sofort und in voller Höhe fällig.
  3. Hat der Lieferant begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, ist er berechtigt:
    a. die weitere Erfüllung des Vertrags auszusetzen, bis die Zweifel nach billigem Ermessen des Lieferanten ausreichend ausgeräumt sind; und/oder
    b. vom Kunden eine Vorauszahlung oder eine angemessene Sicherheit zu verlangen und zu erhalten, bevor er die Erfüllung des Vertrags fortsetzt.
  4. Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Auflösung des Vertrags durch den Kunden hat der Lieferant in allen Fällen Anspruch auf Ersatz des gesamten finanziellen Schadens, etwa Kosten, entgangener Gewinn und angemessene Kosten zur Feststellung von Schaden und Haftung. Bei teilweiser Auflösung kann der Kunde nicht verlangen, dass bereits vom Lieferanten erbrachte Leistungen rückgängig gemacht werden, und der Lieferant hat vollen Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Leistungen.

Artikel 16: Anwendbares Recht

  1. Alle Vereinbarungen unterliegen grundsätzlich niederländischem Recht und sind entsprechend auszulegen, unbeschadet des Rechts des Lieferanten, die hierin enthaltenen Bedingungen in dem Land durchzusetzen, in dem der Kunde ansässig ist, und unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Gerichts in Roermond, Niederlande. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechts finden keine Anwendung, ebenso wenig ein etwaiges künftiges internationales Abkommen über den Kauf beweglicher körperlicher Sachen, dessen Geltung von den Parteien ausgeschlossen werden kann.
  2. Bei der Geschäftstätigkeit mit unseren Partnern kann der Lieferant personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Der Lieferant geht mit privaten/personenbezogenen Daten äußerst sorgfältig um. Der Lieferant handelt stets im Einklang mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Für Einzelheiten verweisen wir freundlich auf unsere Datenschutzerklärung.

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